PZN: 0679457
Darreichung: Lösung
Menge: 100 ml
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf 1 ml Lösung
Wirkstoff Permethrin | 4,3 mg |
Hilfsstoff Ethanol 96% (V/V) | 296 mg |
Hilfsstoff Isopropanol | + |
Hilfsstoff Propylenglycol | 8,6 mg |
Hilfsstoff Natriumdihydrogenphosphat-2-Wasser | + |
Hilfsstoff Wasser, gereinigtes | + |
Personenkreis | Zeitpunkt | Einzeldosis | Gesamtdosis |
---|---|---|---|
Säuglinge ab 2 Monaten, Kinder und Erwachsene | unabhängig von der Tageszeit | eine ausreichende Menge | eine ausreichende Menge |
Höchstdosis: Säuglinge ab 2 Monate bis 3 Jahre: Eine Dosis von 25 ml pro Anwendung sollte nicht überschritten werden.
Enthält 39% Alkohol.
Indikation:
Zur Behandlung von Kopflausbefall bei Erwachsenen und Kindern nach dem vollendeten 2. Lebensmonat.
Hinweise zu den Anwendungsgebieten
- Die Behandlung sollte nur durchgeführt werden, wenn Läuseeier oder lebende Läuse festgestellt wurden.
- Das Arzneimittel ist gemäß § 18 Infektionsschutzgesetz als Mittel gegen Kopfläuse geprüft und für behördlich angeordnete Entwesungen anerkannt. In diesem Fall ist eine zusätzliche Behandlung 8-10 Tage nach der Erstbehandlung zwingend erforderlich.
Dieser Artikel ist apothekenpflichtig.
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.
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* Unter dieser Telefonnummer wird zu den angegebenen Zeiten eine Beratung durch pharmazeutisches Personal der Apotheke ohne zusätzliche Gebühren durchgeführt.
** Ersparnis gegenüber dem Preis gemäß aktueller Lauer-Taxe. Preis: Verbindlicher Abrechnungspreis nach der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (sog. Lauer-Taxe) bei Abgabe zu Lasten der GKV, die sich gemäß §129 Abs. 5a SGB V aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und der Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung zum 31.12.2003 ergibt. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist dieser Preis für Apotheken nicht verbindlich. Im Falle einer Abrechnung würde der GKV von der Apotheke bei rechtzeitiger Zahlung ein Rabatt von 5% auf diesen Abgabepreis gewährt (§130 Absatz 1 SGB V).