PZN: 4402066
Darreichung: Tabletten
Menge: 20 St
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf 1 Tablette
Wirkstoff Doxylamin hydrogensuccinat | 25 mg |
Wirkstoff Doxylamin | 17,4 mg |
Hilfsstoff Gelatine | + |
Hilfsstoff Kartoffelstärke | + |
Hilfsstoff Lactose-1-Wasser | + |
Hilfsstoff Magnesium stearat | + |
Hilfsstoff Maisstärke | + |
Hilfsstoff Siliciumdioxid, hochdisperses | + |
Hilfsstoff Talkum | + |
Personenkreis | Zeitpunkt | Einzeldosis | Gesamtdosis |
---|---|---|---|
Erwachsene | 1/2-1 Stunde vor dem Schlafengehen, unabhängig von der Mahlzeit | 1 Tablette | 1-mal täglich |
Höchstdosis: Eine Dosis von 2 Tabletten pro Tag sollte nicht überschritten werden.
Nach der Einnahme sollte eine ausreichende Schlafdauer gewährleistet sein.
Ältere Patienten: Sie müssen in Absprache mit Ihrem Arzt eventuell die Einzel- oder die Gesamtdosis reduzieren oder den Dosierungsabstand verlängern.
Patienten mit einer Leber- oder Nierenfunktionsstörung: Sie müssen in Absprache mit Ihrem Arzt eventuell die Einzel- oder die Gesamtdosis reduzieren oder den Dosierungsabstand verlängern.
Indikation:
Zur Kurzzeitbehandlung von Schlafstörungen.
Hinweise zu den Anwendungsgebieten
Nicht alle Schlafstörungen bedürfen einer medikamentösen Therapie. Oftmals sind sie Ausdruck körperlicher oder seelischer Erkrankungen und können durch andere Maßnahmen oder eine Therapie der Grundkrankheit beeinflusst werden. Deshalb sollte bei länger anhaltenden Schlafstörungen keine Dauerbehandlung mit Doxylamin erfolgen, sondern der behandelnde Arzt aufgesucht werden.
Dieser Artikel ist apothekenpflichtig.
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke.
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* Unter dieser Telefonnummer wird zu den angegebenen Zeiten eine Beratung durch pharmazeutisches Personal der Apotheke ohne zusätzliche Gebühren durchgeführt.
** Ersparnis gegenüber dem Preis gemäß aktueller Lauer-Taxe. Preis: Verbindlicher Abrechnungspreis nach der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (sog. Lauer-Taxe) bei Abgabe zu Lasten der GKV, die sich gemäß §129 Abs. 5a SGB V aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und der Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung zum 31.12.2003 ergibt. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist dieser Preis für Apotheken nicht verbindlich. Im Falle einer Abrechnung würde der GKV von der Apotheke bei rechtzeitiger Zahlung ein Rabatt von 5% auf diesen Abgabepreis gewährt (§130 Absatz 1 SGB V).